Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen des Punktehandels

Im Wirrwarr der Verkehrsvorschriften kann ein Augenblick der Unaufmerksamkeit Sie teuer zu stehen kommen. Doch was, wenn es eine legale Möglichkeit gibt, Ihr Punktekonto in Flensburg zu entlasten? Verstehen Sie die Rechtsgrundlage des Punktehandels.

Stellungnahmen renommierter Fachanwälte für Verkehrsrecht, wie Uwe Lenhart und Christian Demuth, haben die Legalität der Selbstbezichtigung in Bußgeldangelegenheiten hervorgehoben. Diese Praxis, obwohl nicht neu, bleibt ein relevanter und legaler Mechanismus für Fahrer, um den Führerschein vor Punkteüberlastung zu schützen. Trotz der Versuche des Kraftfahrt-Bundesamtes, den Punktehandel als rechtswidrig darzustellen, bestätigt die Staatsanwaltschaft Cottbus: Die Übernahme von Punkten steht nicht unter Strafe.

Erfolgsfaktoren und Grenzen: Die Bearbeitung von Verkehrsdelikten erfolgt oftmals automatisiert, was den Spielraum für eine legale Punkteübernahme eröffnet. Doch eine manuelle Prüfung und ein Abgleich des Beweisfotos mit dem Passbild erfolgen meist nur bei offensichtlichen Unstimmigkeiten. Es ist entscheidend, dass der Punktehandel verantwortungsbewusst und im Einklang mit der Rechtslage genutzt wird, um die Integrität des Verkehrssystems zu wahren.

Wichtige Punkte zur Rechtslage

Selbstbezichtigung

Straflos in Bußgeldsachen, ein fundamentaler Grundsatz des Punktehandels.

Falsche Verdächtigung & Urkundenfälschung

Nicht zutreffend bei korrekter Durchführung des Punktehandels.

Grenzen

Klar definiert zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Der Punktehandel findet innerhalb dieser legalen Grenzen statt.

Die Klarstellung durch Fachanwälte und die Praxiserfahrung zeigen, dass der Punktehandel bei sorgfältiger Anwendung ein legaler Weg ist, um Punkte effektiv zu managen, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Der Schlüssel liegt in der korrekten Durchführung und der genauen Kenntnis der Rechtslage. Mit unserer Expertise und Unterstützung können Sie Ihren Führerschein schützen und gleichzeitig das Verkehrssicherheitsbewusstsein stärken.
Durch die Nutzung unseres Services entscheiden Sie sich für eine legale und verantwortungsvolle Lösung im Umgang mit Punkten im Verkehrszentralregister. Schützen Sie Ihren Führerschein mit der Unterstützung von Experten, die den Weg durch den Punktehandel sicher und klar navigieren.

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Im Grunde ist diese schnell erklärt: Es ist nicht gesetzeswidrig die Bußgeldbehörde bei der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit bewusst in die Irre zu führen um einen anderen oder sich selbst vor einer Ahndung zu bewahren. „Die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit ist – ohne Hinzutreten weiterer, eine Tatherrschaft begründender Umstände – mangels teilnahmefähiger Haupttat als straflose Anstiftung und nicht als falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren“

Siehe http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2017&Seite=2&nr=22304&pos=29&anz=360

Wichtig hierbei ist vor allem, dass der Bezichtigte die Ordnungswidrigkeit zugibt und den Anhörungsbogen selbst ausfüllt. „Wenn derjenige, der zunächst von der Behörde wegen des Verkehrsverstoßes angeschrieben wurde, den Punkteübernehmer als Fahrer zur Tatzeit benennt, macht er sich einer falschen Verdächtigung gem. § 164 II StGB strafbar. Er würde wider besseres Wissen gegen denjenigen, der die Punkte übernimmt, die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens oder anderer behördlicher Maßnahmen bezwecken. Gibt aber der „Übernehmer“ selbst den Verkehrsverstoß unter Nennung seiner Anschrift zu, entfällt eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung. Und Selbstbezichtigung in Bußgeldsachen ist straflos.“ so Uwe Lenhart, Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht. http://www.lenhart-ra.de/wp-content/uploads/2012/04/02_NJW_aktuell_15_2012.pdf

Das bedeutet; Sich selbst einer Ordnungswidrigkeit zu bezichtigen ist nicht strafbar, zudem ist der Fahrzeughalter ohnehin nicht dazu verpflichtet, sich zum Tathergang zu äußern. Auch der die Bereitschaft zur Punkteübernahme inserierende Dritte würde sich bei diesem Vorgehen nicht als Mittäter oder Anstifter nach § 164 StGB strafbar machen. Beim Punktehandel kommt es nicht zum Straftatbestand der Strafvereitelung, da es sich ganz einfach nicht um Straftaten handelt. Es handelt sich lediglich um Ordnungswidrigkeiten und den damit bedrohten Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten.

Der Erfolg einer Punkteübernahme hängt grundsätzlich davon ab, wie gründlich die Behörden einzelne Fälle überprüfen, angesichts der Überlastung der meisten Bußgeldstellen, erfolge ein Abgleich des Beweisfotos mit dem Passbild meist nur bei auffälligen Unstimmigkeiten aufgrund des Geburtsdatums oder des Geschlechts oder, wenn sich ein Fahrer aus dem Ausland schuldig bekennt. Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstöße gelten mittlerweile als Massendelikt, und werden durch automatisierte Verfahren bearbeitet sodass man zwar nie garantieren – mit Sicherheit aber sagen kann, dass bei einem Großteil dieser Verfahren kein Bildabgleich stattfindet. Sollte es dennoch zu einer manuellen Prüfung der Verstöße kommen und die Täuschung auffliegen, muss man im schlimmsten Fall in den sauren Apfel beißen und seinen Verstoß sowie das Bußgeld annehmen – für die Bezichtigung eines anderen Fahrers muss jedoch weder dieser, noch der eigentliche Fahrer mit weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

An dieser Stelle sei jedoch erwähnt, dass der Punktehandel nicht dafürsteht, Straftaten zu umgehen. Zu Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zählen: Handy am Steuer, Rotlichtverstöße, Abstandsvergehen, Missachtung der Vorfahrt oder Geschwindigkeitsüberschreitungen. Sobald eine Ordnungswidrigkeit durch Gefährdung im Straßenverkehr zu einer Straftat wird z.B. zusätzlich durch Nötigung, ist unser Service für Sie nicht geeignet und wir sehen davon ab Ihnen ein Angebot zu machen. Auch ist der Punktehandel kein Freibrief zum Rasen – das bedeutet, dass besonders aktenkundige Autofahrer die bei Behörden bereits mehrere Male im Straßenverkehr auffällig geworden sind ein größeres Risiko besteht, da die Beamten diese eher manuell Prüfen als Fahrer die seltener in Erscheinung treten.

Sind Sie sich immer noch unsicher? Gerne können Sie uns mit Ihrem Anliegen kontaktieren und wir beseitigen Ihre Zweifel!